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Version 2.2

Regensburg

© 2017 Michael Ott (Michael.Ott@rs-regensburg.de)



Eine intensive Auseinandersetzung mit dem Thema ‚Schildgestaltung des Johanniterordens im 12. und 13. Jahrhundert‘ lässt sich bisher nur bei dem Heraldiker Felix Hauptmann finden. In meinem Aufsatz möchte ich versuchen seine Ergebnisse mit ordensseitigen Dokumenten und Bestimmungen abzugleichen um herauszufinden, ob seine Ausführungen auch in Gegenüberstellung mit den genannten Dokumenten seine Richtigkeit behalten.

Am Ende dieses Textes soll belegt werden, wie die Schildgestaltung der ‚Brüder unter Waffen‘ im Hospitaliterorden des 12. und 13. Jahrhunderts war. Ebenso soll am Beispiel des deutschen Ordens geklärt werden, ob sich Unterschiede in der Schilddekoration zwischen den Ritterorden erkennen lassen oder ob von einem großen Ritterorden zur selben Zeit auf einen anderen großen Ritterorden in Bezug auf die Schildbemalung geschlossen werden darf.

Der deutsche Orden eignet sich hierzu am Besten als Vergleich, da dieser auch aus einer Hospitalgemeinschaft hervorging, während z.B. der Templerorden von Anfang an ein rein militärischer Orden war.

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Um die Schildbemalung der Hospitalritter im 12. und 13. Jahrhundert zu ergründen ist es zunächst notwendig einen Blick auf die Entstehung des Wappenwesens zu werfen.

Sehr interessant und empfehlenswert ist vor allem das Buch ‚Geschichte der Heraldik‘ von Gustav A. Seyler; Nürnberg 1890, sowie das Buch ‚Das Wappenrecht‘ von Felix Hauptmann; Bonn 1896. Ein kleiner Abriss der Entstehung des Wappenwesens muss an dieser Stelle dennoch erfolgen, damit die letztendlichen Schlussfolgerungen gerechtfertigt werden können.

Ab ca. 1170 treten die ersten vererbbaren Wappen auf [1]. Vor dieser Zeit waren die Rüstungsteile, zu denen natürlich auch die Schilde zählen, zwar ebenfalls ausgeschmückt, jedoch stand die Bemalung dieser Teile nicht in einer festen Beziehung zum Träger, denn es führte die selbe Persönlichkeit zu verschiedenen Zeiten oder Anlässen unterschiedlich ausgeschmückte Schilde. Die Bemalung der Schilde lehnte sich an die Struktur des Schildes an, hob die Schildbeschläge, den Schildrand, festigende Nagelköpfe hervor, während Tiere und ähnliche Bilder seltener vorkamen. Seit Ende des 12. Jahrhunderts wurden dann die bekannten Wappenbilder, wie Löwen oder Adler, immer häufiger [2].

Die Bezeichnung ‚Wappen‘ für das Schildzeichen wird erstmalig im Erec des Hartmann von der Aue um 1190 genannt. Dabei heißt Wappen nicht der Schild mit dem Bild darauf, sondern das Bild auf dem Schild [3].

Fig1: Graf Rudolf von Ramsberg
ca. 1163
Fig2: Markgraf Otto II von
Brandenburg 1202
Fig3: Graf Heinrich von Fürstenberg
ca. 1250 - 1276


Das Wappen war also zuerst nicht an den Schild gebunden sondern wurde auf verschieden Rüstungsteilen zu Kenntlichmachung des Trägers angebracht [4]. Gut zu erkennen ist dies an den damaligen Siegeln. Wenn zuerst die Wappen noch ohne Schildumrandung dargestellt wurden [Fig1] bzw. die Person selbst nur den Schild gehalten hat [Fig2], so dient ab ca. 1230/1240 regelmäßig der Schild in den Siegeln als Unterlage für das Wappen [Fig3] [5]

[1] Geschichte der Heraldik S.226; Das Wappenrecht S.4
[2] Das Wappenrecht S.4
[3] Geschichte der Heraldik S.69
[4] Geschichte der Heraldik S.70: ‚Die Tatsache, dass mit dem Worte wapen oder wafen das Bild auf dem Schild,- nicht einschließlich des Schildes bezeichnet wird, weist darauf hin, dass auch jetzt noch der Schild nicht als notwendiges Substrat gegolten hat.‘
[5] Geschichte der Heraldik S.70 und S.73: ‚Die Mehrzahl aller Siegel aus der zweiten Hälfte des 12. Jahrhunderts, welche ein wappenmäßiges Bild enthalten, zeigen dasselbe direkt im Siegelfelde, nur in der Minderzahl von Fällen dient der Schild als Unterlage des wappenmäßigen Bildes.‘

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In dieser Form nämlich, dass der Schild und der Helm, welchen ich für meine Betrachtung allerdings ausschließen möchte, da sich meine Ausführungen ausschließlich mit dem Schild befassen, sich ab ca. 1230/ 1240 als Wappenträger feststellen lassen, hat sich bis heute weitergeführt [1].

Als wappenfähig galten bis in die Mitte des 13. Jahrhunderts all jene Personen, die den Ritterstand inne hatten und somit auch in Schlachten oder auf Turnieren kämpften und dadurch eben als Freund oder Feind kenntlich gemacht werden mussten [2]. Bis in diese Zeit sind in der Heraldik nur vererbliche Familienwappen von Rittern bekannt. Erst ab Mitte des 13. Jahrhundert erscheinen die ersten Wappen von geistlichen Fürsten, geistlichen Personen oder die sog. Gesellschaftswappen [3].

Dies lässt sich auch auf den erhaltenen Wappenrollen des 13. Jahrhunderts erkennen: Familienwappen von Einzelpersonen (Rittern) wurden auf Schilden dargestellt während Gesellschaften bzw. größere Vereinigungen, wie z.B. die Ritterorden, mit ihren Bannern und eben nicht mit ihren Wappen (s. Historia Anglorum), welches in dieser Zeit auf dem Schild zu sein hatte, dargestellt wurden[4].

Ebenfalls um diese Zeit (Mitte des 13. Jahrhunderts) galt in der Dichtung, welche hier eine sehr gute Quelle ist, der Begriff ‚Zeichen‘ als Wappen [5]. Der Schild hatte also die Fahne als Träger des Zeichens abgelöst [6].

Der Erwerb eines Wappens erfolgte durch Geburt, Adoption, Heirat, Annahme, Verleihung oder Eintritt in eine Gesellschaft, die bereits ein Wappen führte [7].

Wenn nun Felix Hauptmann, einer der führenden Heraldiker des ausgehenden 19. Jahrhunderts und beginnenden 20. Jahrhunderts aufgrund seiner Recherchen und der daraus entstandenen Schlüsse zu folgenden Ergebnis kommt:

Demnach haben wir uns eine Schar Johanniter, wie sie einst im Hl. Lande gegen die Sarazenen auszog, als bunt gewappnet mit ihren Familienwappen vorzustellen. Um ihre Schultern hingen die schwarzen Mäntel mit dem weissen Kreuz, die ihnen eine Art Uniform gaben. Über der Schar aber wehte das rote Banner mit dem weissen Kreuz.‘[8]

so ist dieses Ergebnis aus heraldischer Sicht absolut korrekt, doch will ich diese Aussage erst einmal kritisch betrachten und mit Ordensseitigen Dokumenten versuchen zu widerlegen bzw. zu bestätigen.

[1] Das Wappenrecht S.6: ‚ Bis zum Jahre 1230 hat sich der Begriff des Wappens dahin umgebildet, dass man nun nicht mehr das Bild, welches man auf den Rüstungsteilen eines Ritters sah, sondern den Schild und den Helm selbst mit den darauf angebrachten Bildern Wappen nannte.‘; Geschichte der Heraldik S.73 gibt 1240 an
[2+3] Geschichte der Heraldik S.287/ S.303
[4] Liber Additamentorum (vor 1260); Segar’s Roll (ca. 1280); Falkirk Roll (ca. 1298); Historia Anglorum (vor 1260)
[5] Geschichte der Heraldik S.68 ‚ Seit der Mitte des 13. Jahrhunderts ist Zeichen immer ein Synonym von Wappen.‘
[6] Geschichte der Heraldik S.68: ‚ das Schild eigentlicher Träger des wappenmäßigen Bildes. Die Fahne ist auf eine untergeordnete Stufe der Bedeutung zurückgetreten, sie heißt nun nicht mehr Zeichen, sondern fast allgemein Fahne oder Banier.‘
[7] Das Wappenrecht S.323 - 427
[8] Der Wappenbrauch in den Ritterorden des Mittelalters in Schweizer Archiv für Heraldik 24 (1910) S.51

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Bis in die Mitte des 13. Jahrhunderts tauchen Schilde oder Wappen in keinen Ordensdokumenten auf. Einzig in Testamenten werden neben Waffen und Rüstungen auch Schilde zugunsten des Hospitaliterordens vererbt.

Als Beispiele seien hier Bohemund III von Antiochien, der beim Eintritt in die Confratinität des Ordens 1193 bestimmt, dass folgende Gegenstände, unter einer Bedingung, bei seinem Tod an den Orden gehen sollen: ‚...galeam meam, caligas meas ferreas, et gladium meum, scutum meum et lanceam meam, et de meis equis meliorem, mulam de sella mea, et mulam que portat loricam meam, et omnes meos summerios...‘[1]. Sowie der Johanniter Jacobus de Tuscis, der 1202 sein Testament in Bologna verfasst und neben anderer Kriegsausrüstung auch sein Schild dem Hospitalorden in Jerusalem (ultra mare) vermacht: ‚... arma sua, videlicet osbergum, ganberie, elmum, scutum et sela vult quod per Ruffinum de Burgonovo mittantur ultra mare et apud hospitale S. Iohannis deponantur et sint hospitalis...‘[2]. Ein ähnliches Testament verfasst 1219 ein Kreuzfahrer in Damiette: ‚...Hospitali de Alamannis reliquit omnia ejus arma et armaturam et panceriam suam...‘[3]

Diese Testamente belegen, dass sowohl Ordensbrüder, Confratres und weltliche Ritter unter anderem ihre Schilde an den Hospitaliterorden vererbten.

Fig4: Siegel von Bohemund III von Antiochien welches an dem Schreiben von 1193 angebracht ist
An dem Siegel von Bohemund III[Fig4] ist zu erkennen, dass der Schild aus heraldischer Sicht noch keine Rolle gespielt hat. Als Zeichen trägt er sein Banner.

All diese Schilde waren wohl an keine Personen gebunden sondern waren wie weiter oben beschrieben nur allgemein bemalt. Denn ein Schild mit einem Familienwappen außerhalb der Familie zu vererben ist nicht denkbar. Es wäre natürlich möglich gewesen diese Schilde bei Ankunft im Orden umarbeiten zu lassen und andere Zeichen anbringen zu lassen, doch das halte ich für eher unwahrscheinlich, da in der damaligen Zeit Schilde von Rittern im Vergleich zum Schwert oder der Rüstung im Wert und im Aufwand der Herstellung eher gering waren. Es war mir nach dem obigen Testament von 1219 für die spätere Zeit nicht mehr möglich ein Testament zu finden in dem zugunsten des Hospitaliterordens ein Schild vererbt wurde. Dies liegt am wahrscheinlichsten daran, dass spätestens ab der Mitte des 13. Jahrhunderts jeder Ritter ein Schild mit seinem Familienwappen trug und von da her eine Vererbung nur an Familienangehörige sinnvoll war, da diese dann den Schild mit dem Zeichen der Familien unverändert weitertragen konnten und durften.

[1] Cartulaire I Nr.948
[2] Regesto di Camaldoli III Nr.1400; Ernesto Lasinio; Roma 1914
[3] Bene vivere in communitate S.57

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Das nächste Dokument, dass sich mit dem Hospitalorden in Bezug auf Schilde oder in dem Fall besser mit Zeichen oder Wappen befasst ist ein Schreiben von Papst Alexander IV vom 11. August 1259 [1].

Das Schreiben ist an den Meister und die Brüder des Hospitals zu Jerusalem gerichtet ‚magistro et fratribus Hospitalis sancti Joannis Hierosolimitani‘ . In der ersten Hälfte des Dokuments lobt der Papst den Kampf der Hospitalritter gegen die Ungläubigen und stellt die Ritter des Ordens als die besseren Streiter Gottes dar. Er bringt sogar den Vergleich mit den Makkabäern ‚in quibus suscitavit Dominus in illis partibus fortium Macabeorum spiritum et aliorum veterum eorumdem partium bellatorum‘, die dem selben Geiste oder dem selben Denken folgten. Überhaupt motiviert der Papst in diesen ersten Teil des Schreibens die Hospitalritter im Kampf durchzuhalten und stellt sie als die besseren Ritter, vermutlich gegenüber den weltlichen Rittern dar. Hier ist eine Parallele zu Bernhard von Clairvaux zu erkennen, der in der ersten Hälfte des 12. Jahrhunderts eine Lobrede ‚de laude novae militiae‘ mit ähnlichen Inhalten an die Templer richtete, welche jedoch wesentlich direkter ausgerichtet war.

Im nächsten Teil dieses Schreibens gibt der Papst an, dass er keine Unterscheidung in der Kleidung, und zwar der verschiedenen Kleidungsstücke, zwischen den Ritterbrüdern und den anderen Brüdern des Ordens festgestellt hat ‚inter fratres vestri ordinis milites et alios, nulla est distinctio per aliquam indumentorum diversitatem‘ und dass er jedoch bei anderen, ähnlichen Orden so einen Unterschied bemerkt hat ‚sicut in plerisque aliis consimilibus sit religionibus observatum‘. Aus diesem Grund, so der Papst weiter, sei die Moral vieler adliger (Ritterbrüder) des Ordens am sinken ‚propter quod contingit quod multorum nobilium, qui, mundi relictis illecebris, sub ejusdem vestre religionis habitu eligerant insistere predicte Terre Sancte presidio, erga prefatum ordinem charitas refrigescit‘.

Als nächstes schreibt der Papst, dass er hofft mit der folgenden Order dem entgegenzuwirken ‚nos, cupientes ut idem ordo continuis, auctore Domino, amplificetur commodis, et votivis crescat augmentis, presentium vobis auctoritate concedimus ut unanimiter statuere‘.

[1] Cartulaire II Nr.2928

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Anschließend folgen seine Bestimmungen, die nur für die Ritterbrüder des Ordens gelten ‚fratres milites ejusdem ordinis‚. Von den Privilegien sind nur folgende relevant für meine Betrachtung:

‘In bellis autem, sive in preliis, utantur jupellis et aliis superinsignibus militaribus, que sint coloris rubei, et in quibus etiam crux albi coloris sit, in vestri vexilli modum assuta, ut in hujusmodi uniformitate signorum animorum identitas evidenter appareat, et ex hoc per consequens salus proveniat personarum

In bellis autem, sive in preliis’
In Kriegen oder im Kampf

utantur jupellis et aliis superinsignibus militaribus‘
sollen sie JUPELLIS[1] und andere ritterliche SUPERINSIGNIBUS[2] benutzen

que sint coloris rubei’
sie sollen von roter Farbe sein

et in quibus etiam crux albi coloris sit’
und darauf sei ein Kreuz von weißer Farbe

in vestri vexilli modum assuta’
in der Art wie es auf euer Banner genäht ist

ut in hujusmodi uniformitate signorum animorum identitas evidenter appareat’
damit in dieser Art Einheitlichkeit der Zeichen die Einigkeit im Geiste unverkennbar erscheine

[1] JUPELLIS: militärisches Kleidungsstück welches über der Rüstung getragen wird; siehe ‚A Critical Inquiry into Antient Armour‘; Sir Samuel Rush Meyrick; London; 1824; S.17/18
[2] SUPERINSIGNIBUS: ein übergeordnetes/ besseres oder im Rang höheres Wappen; zur Grammatik von lateinischen Steigerungen von Nomen mit super- im 13. Jahrhundert: siehe ‚Handbuch zur Lateinischen Sprache des Mittelalters Band 2; Peter Stotz; C.H.Beck; 2000; §138

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Der Ausdruck ‚SUPERINSIGNIBUS‘ muss noch etwas genauer betrachtet werden, da hier in der Vergangenheit unterschiedliche Deutungen dieses Begriffes stattfanden.

Bei Arbeiten, die sich nicht um eine Übersetzung dieser Papsturkunde bemühten sondern nur ihren Inhalt erläutern wollten wurde der Zusatz ‚et aliis superinsignibus militaribus‘ meist einfach nicht beachtet und weggelassen. Die Schreiber gaben sich damit zufrieden auf die Einführung von roten JUPELLIS oder Surcoats/ Waffenröcken im Jahre 1259 hinzuweisen.

Ich möchte an dieser Stelle die mir bekannten Übersetzungsbeispiele für SUPERINSIGNIA aufführen:


Der älteste mir bekannte Erklärungsversuch stammt von Du Cange aus dem Jahr 1678. In seinem Glossarium steht:

Superinsigne: Sagum militare, quod armorum insignibus distinctum gestant in bello Milites. V.ide Jupellum, in Jupa’[1]

Er sieht in SUPERINSIGNE also eine Militärische Kleidung und verweist auf die JUPELLIS, die für ihn als Synonym für SUPERINSIGNE stehen. Wahrscheinlich aus dem Grund, weil er ‚et aliis‘ sehr stark auf die JUPELLIS bezieht.


Eduard Brinckmeier zitiert in seinem deutschen Glossarium Du Cange wie folgt:

Superinsigne: militärischer Wappenrock (D.)’[2]


Es gibt allerdings mehrere Hinweise, die darauf schließen lassen, dass es sich bei SUPERINSIGNIBUS nicht um Kleidung oder Kleidung, die über der Rüstung getragen wird handeln kann. Zum einen wird die Kleidung über der Rüstung in diesem Schreiben bereits mit den JUPELLIS definiert. Als nächstes wäre die doppelte Beschreibung mit Adjektiven: Wenn SUPERINSIGNE ein militärischer Wappenrock wäre, dann wären SUPERINSIGNIBUS MILITARIBUS militärische militärische Wappenröcke. Das MILITARIBUS hätte in diesem Fall weggelassen werden müssen. Zum dritten muss man sich Fragen welche Einigkeit der Zeichen in diesem Dokument gemeint ist? Denn vor dieser Order des Papstes herrschte schon Einigkeit in der Kleidung der Brüder (s. oben). Also wird sich SUPERINSIGNIBUS auf etwas beziehen das vor diesem Schreiben unterschiedlich war. Als letztes konnte ich weder für diese noch für eine frühere oder spätere Zeit Textstellen finden, in denen mit SUPERINSIGNE ein militärischer Wappenrock bezeichnet wird. Einzig Du Cange wird in Bezug auf SUPERINSIGNE oft zitiert, was aber meines Erachtens ein Folgefehler ist.

[1] Glossarium manvale ad scriptores mediae et infimae Latinitatis; Du Cange; 1678; Paris
[2] Glossarium Diplomaticum Band 2; Brinckmeier Eduard; Gotha; 1856; S.596

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Weitere Übersetzungen, die mit SUPERINSIGNIBUS keine Kleidung erkennen lassen:


Withworth Porter übersetzt direkt vom lateinischen Original:

and other military decorations‘[1]

Er kommt zu dem Schluß, dass es sich um militärische Abzeichen handelt.


In Sir Samuel Rush Meyricks Übersetzung steht:

and other military upper insignia’

Also militärische ‚Über‘-Zeichen.


Im ‘A Glossary of Ecclesiastical Terms’ steht unter SUPERINSIGNE:

Superinsigne: A standard’[3]

Dort wird also die Standarte oder das Banner als SUPERINSIGNE bezeichnet.


Die neueste mir bekannte Übersetzung von François Velde übersetzt SUPERINSIGNIBUS folgendermaßen als Wappen:

and other coats of arms’[4]


Nicht nur für mich, sondern wie aus den neueren Übersetzungen zu sehen ist, auch für Historiker scheint sich die Begrifflichkeit ‚et aliis‘ nicht auf die JUPELLIS zu beziehen sondern auf die (SUPER)INSIGNIBUS.

Die Textstelle soll also nicht heißen: ‚sie sollen Wappenröcke und andere ritterliche Wappenröcke tragen‘ sondern eher ‚sie sollen Wappenröcke und andere ritterliche Zeichen/ Wappen tragen‘. Das ‚et aliis‘ bezieht sich auf SUPERINSIGNIBUS.

[1] History of the Knights of Malta; Withworth Porter; London 1858; S.499
[2] A Critical Inquiry into Antient Armour‘; Sir Samuel Rush Meyrick; London; 1824; S.18
[3] A Glossary of Ecclesiastical Terms; Various Writers; Rev. Orby Shipley; 1872; London; S.440
[4] zu finden auf der Internetseite von François Velde: http://www.heraldica.org/topics/orders/malta/grantmalta.htm

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Der Begriff Insigne bezeichnet in der betrachteten Zeit zweifellos das Wappen[1]. In Zusammensetzung mit der Steigerung super- ergibt sich dann ein besseres/ übergeordnetes oder im Rang höheres Wappen. Doch über welches andere Wappen soll dieses neu definierte Wappen stehen das die Ritterbrüder von nun an benutzen oder tragen sollen?

Darauf kann es nur eine Antwort geben: Sie sollen es anstelle ihres Familienwappens tragen. Denn ihr eigenes Wappen war bisher das einzige, das zu tragen ihnen erlaubt war[2].

Somit durften die Ritterbrüder gegenüber den anderen Brüdern im Orden im Kampf nicht nur andere Kleidung (rote JUPELLIS mit weißem Kreuz) sondern auch die ‚besseren‘ Wappen, nämlich die neu definierten des Ordens tragen. Dadurch ist dann auch die in dem Schreiben angesprochene Einigkeit der Zeichen erreicht: rote JUPELLIS mit weißem Kreuz, ein rotes Banner mit weißem Kreuz und als Wappen ein weißes Kreuz auf rotem Grund. Zu beachten gilt, dass in dieser Zeit nicht das Banner oder der Wappenrock der eigentliche Träger des Wappens war sondern der Schild und der Helm[3]. Aus diesem Grund mussten in dem Dokument auch alle drei farblichen Kennzeichnungen: Banner, Kleidung und Wappen, erwähnt werden. Somit waren die Ritterbrüder nach außen optisch einheitlich und man konnte sie im Kampf sofort von den anderen Brüdern unterscheiden. Diese Einigkeit nach außen sollte ihre Moral wieder anheben. Im Gegensatz dazu mussten die anderen Brüder unter Waffen weiterhin den wahrscheinlich schwarzen Surcoat mit dem weißen Kreuz sowie ihre Familienwappen tragen.

Der deutsche Orden hatte diese Einigkeit der Zeichen bereits mit seiner Ordensregel (um 1250) eingeführt[4]. Darauf könnte auch die Textstelle in dem Dokument mit dem Verweis auf andere, ähnliche Orden abzielen.

Der Papst hatte in diesem Schreiben also den Ritterbrüdern nicht nur andersfarbige Kleidung sondern auch das in dieser Zeit definierte Wappen des Ordens als Privileg verliehen[5]. Die Verleihung erfolgte sogar schon mit der Regel der Ausschließlichkeit, die im Wappenwesen seit dem 13. Jahrhundert bekannt ist[6].

Der Papst hatte als weltlicher Souverain ab Mitte des 13. Jahrhundert natürlich das Recht sich selbst sowie seinen Vasallen und Dienern ein Wappen zu verleihen [7].

Wie oben aufgeführt sind vor dieser Zeit (ca. 1250) jedoch nur Familienwappen von tatsächlich als Ritter kämpfenden Personen bekannt.

[1] Berufswappen; Gustav A. Seyler; Erich Gritzner; Verlag: Bauer und Raspe; 1976; S.9: ‚Der wirkliche Wappenschild heisst nämlich lateinisch nie clipeus, weil dieser Sprache der Begriff dafür fehlt, sondern insigne. Insigne heisst Wappen, nicht Schild.‘ siehe ausserdem Geschichte der Heraldik S.68 ‚ Seit der Mitte des 13. Jahrhunderts ist Zeichen immer ein Synonym von Wappen.‘ deutsch: Zeichen => lateinisch: Insigne; siehe dazu auch die Regel des deutschen Ordens (darauf wird weiter unten genauer eingegangen)
[2] Zum Beleg dieser Aussage möchte ich nicht die Ausarbeitungen von Felix Hauptmann hierher kopieren oder abschreiben. Siehe: ‚Der Wappenbrauch in den Ritterorden des Mittelalters‘ in Schweizer Archiv für Heraldik 24 (1910) S.51 (am ausführlichsten); ‚Das Wappenrecht‘ §166-167; ‚Die Wappen in der Historia minor des Matthäus Parisiensis‘ S.52-54
[3] Das Wappenrecht S.6; Geschichte der Heraldik S.73
[4] Darauf wird weiter unten näher eingegangen.
[5] Vor dieser Zeit wurde das Banner des Ordens als Zeichen verwendet. Wollte man den Orden darstellen, so nutzte man das Banner (siehe ‚Chronica Maiora‘ des Matthäus Paris); ab Mitte/ Ende des 13. Jahrhunderts wurden vermehrt Schilde mit dem Ordenswappen verwendet (s. unten) und weniger das Banner.
[6]Das Wappenrecht S.248/ S.250
[7] Heraldisch-genealogische Zeitschrift Band6; Wien; 1876; S.50 am Beispiel von Papst Urban IV (bis 1264)

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Chronologisch befassen sich als nächstes die Statuten von Hugh Revel von 1265 mit den Schilden. Unter Punkt 9 steht:

französische Fassung (ursprünglichere):

Item il est establi que, a la garnison des escus et des selles et des petraus, ne soit mis orpel ne labor de soie, fors soulement labor plain, sauf que chascun frere, qui aura selle galegue, puisse faire petit escucel en cele selle; et ce qui na este fait si demeurer.‘[1]

lateinische Fassung (Übersetzung aus der französischen Fassung; 1357):

Statutum est, quod in municione seu apparatu sellarum aut scutorum seu petralium auripellis nec opus sirici nullatenus imponatur nisi quod frater sellam armorum habens in illa facere possit sacra parva domus‘[2]

Im Besatz der Sättel, der Schilde und der Pferdedecken (Schabracken) sind Vergoldungen sowie Seidenstickereien verboten, nur einfache (angemessene) Arbeiten (nur in der franz. Fassung), ausgenommen (ist) jeder Bruder, der einen Kriegssattel hat, dieser darf ein kleines Wappen/ Schild (escucel) des Hauses (domus) am Sattel anbringen, und welches (vorher) dort war darf nicht (dort) bleiben (nur in der franz. Fassung).

Entscheidend für die Erwähnung dieses Statuts für meine Betrachtung ist, dass daraus hervorgeht, dass jeder Bruder sein eigenes Schild in Gebrauch hatte. Eine andere Annahme wäre meines Erachtens hier falsch, denn es macht nur Sinn ein Schild zu verzieren oder mit etwas zu Besetzen wenn es das eigene ist. Dies geht auch aus dem Statut von 1262 (welches aber wahrscheinlich schon früher angeordnet wurde) hervor. Dort heißt es unter Punkt 37, dass wenn ein Bruder krank ist und in die ‚Infirmari‘ gehen muss, dann soll er seine Waffen und Rüstung sowie seine restliche Ausrüstung dorthin mitnehmen[3].

Seinen eigenen Schild durfte demnach jeder Bruder ausschmücken, wie er wollte. Die einzigen ausnahmen waren Vergoldungen und Seidenarbeiten. Letztere sind in diesem Statut aber eher auf die Schabracken anzuwenden. Zu dieser Zeit hatten die Ritterbrüder das Recht auf zwei Wappen: zum einen ihr eigenes Familienwappen und zum anderen das Wappen des Ordens, das ihnen 1259 verliehen wurde. Alle anderen Brüder hatten zu dieser Zeit nur das Recht ihr eigenes Familienwappen oder eben kein Wappen zu tragen.

Interessant ist, dass in ms. fr. 6049, welche ebenfalls diese Statuten enthält und um 1300 verfasst wurde dieser letzte Teil ‚und welches dort war darf nicht bleiben‚ fehlt. Dies liegt wahrscheinlich an dem Umstand, dass ab ca. 1300 geteilte Schilde aufkamen, in denen das Familienwappen sowie das Ordenswappen gleichzeitig dargestellt werden konnten.

Es wird in diesem Statut nicht zwischen den Klassen der Brüder unterschieden, was bedeutet, dass Ritterbrüder genauso wie Priesterbrüder und die restlichen Laienbrüder von dieser Verordnung betroffen waren. Das würde bedeuten, dass ab hier auch die Brüder, die keine Ritterbrüder waren aber einen Kriegssattel besaßen ein kleines Wappen des Ordens zwar noch nicht auf ihr Schild, aber zumindest auf dem Sattelbogen des Kriegssattels anbringen durften.

[1] Cartulaire III; Nr. 3180
[2] Kulturgeschichte der Kreuzzüge; Hans Prutz; Berlin; 1883; S.614
[3] Cartulaire III; Nr. 3039

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Als nächstes möchte ich die Zeit zwischen 1278 und 1283, in der Nicholaus Lorgne Meister des Ordens war[1], betrachten, denn aus dieser Zeit stammt der wohl eindeutigste Bericht über den Wappenbrauch im Hospitaliterorden.

Um etwa 1280 befand sich Guillaume de Saint Estienes, ein Bruder des Hospitaliterordens in Akkon um dort eine aktuelle Statutensammlung, die heute noch als vat. lat. 4852 erhalten ist, anzufertigen[2]. Dieser Guillaume de Saint Estienes muß folglich Nicholaus Lorgne persönlich gekannt haben, da sie beide zur selben Zeit im Konvent von Akkon waren. Es ist sogar wahrscheinlich, dass Guillaume de Saint Estienes aufgrund seiner dortigen Aktivitäten[3] an den Kapiteln dieser Jahre teilgenommen hatte.

Guillaume de Saint Estienes schreibt in seiner späteren Statutensammlung (ms. fr. 6049; um 1300[4]) über den Meister Nicholaus Lorgne folgendes:

‚En son tens furent ordenes les armes vermeilles. Cest Juppel d'armes vermeil ala crois blanche et les escus ausi et les selles et les covertures. Car chascun porter armes de tel seignal cui il voloit. Les covertures estoient blanches. Mas tous jorus li confanon furent vermeil et la crois blanche.‘[5]

In seiner Zeit wurden die roten Wappen angeordnet. Dies sind die roten Wappenröcke zu dem weißen Kreuz und die Schilde auch und die Sättel und die Schabracken. Für jeden der Waffen trägt wenn er solch ein Zeichen (Wappen) möchte. Die Abdeckungen sollen weiße sein. Aber das alltägliche Banner war rot mit dem weißen Kreuz.

Ab der Amtszeit von Nicholaus Lorgne war es demnach allen Brüdern, egal ob Ritterbruder oder nicht, erlaubt das Ordenswappen zu führen und zwar nicht verpflichtend, sondern nur, wenn er es tragen wollte. Interessant ist die Parallele zu der oben beschriebenen Papsturkunde von 1259. Denn auch Nicholaus Lorgne verfügte nicht nur die Wappen des Ordens auf den Schilden zu tragen sondern verordnete auch in einem Statut von 1278 (Punkt 5), dass alle Brüder unter Waffen rote Waffenröcke (lat.: gipa/ franz.: jupell) mit dem weißen Kreuz darauf tragen sollen[6]. Die Privilegien, die ab 1259 durch den Papst nur für die Ritterbrüder eingeführt wurden, waren von Nicholaus Lorgne folglich um 1278 auf alle Brüder ausgeweitet worden.

Weitere Hinweise für die Nutzung von Familienwappen im Hospitaliterorden sind die in 2005 freigelegten Fresken in der ehemaligen Johanniter Kommende Hohenrain (Schweiz), welche die Familienwappen einiger Komture aus dem ausgehenden 13. Jahrundert zeigen sowie eine Grabplatte aus der ehemaligen Johanniter Kommende St. Leonhard in Regensburg, welche ebenfalls ein Familienwappen zeigt.

[1] Chronologie der Großmeister des Hospitalordens während der Kreuzzüge; Karl Herquet; Schlesier Verlag; 1880; S.41
[2 + 3 + 4] Gottes Gastgeber; z.B. S.130
[5] ms. fr. 6049; fol. 248v
[6] Cartulaire III; Nr. 3670

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Eine offene Frage sollte an dieser Stelle noch beantwortet werden: Was war der Unterschied zwischen den Ritterbrüdern und den anderen Brüdern unter Waffen? Wo und wann wurde diese Einteilung in zwei ‚kämpfende‘ Klassen im Orden gemacht?

In den Statuten von Alphonso von Protugal (1204/ 1206) ist zum ersten Mal die Rede von unterschiedlichen Klassen der Brüder[1]. Während in den Dokumenten des 12. Jahrhunderts stets nur die Rede von Klerikern und Laien ist bzw. einfach nur von Brüdern gesprochen wird, so werden in den genannten Statuten die Laienbrüder in Ritterbrüder und dienende Brüder aufgeteilt. Möglicherweise sind die erwähnten dienenden Brüder die Laienbrüder des 12. Jahrhunderts und es kam lediglich eine neue Klasse, nämlich die der Ritterbrüder hinzu (eine genauere Untersuchung steht noch aus, ist aber nicht relevant für diese Betrachtung). Wie auch immer diese Aufteilung zustande kam, so wird festgesetzt, dass die dienenden Brüder, die unter Waffen dienen (franz.:‚freres sergens qui servent d’armes‘ bzw. lat.:;fratres servientes qui serviunt de armis‘), dem Marschall unterstellt sind. Somit ist klar, dass ab dieser Zeit zwei Klassen von kämpfenden Brüdern im Orden existierten, nämlich die Ritterbrüder und die dienenden Brüder unter Waffen.

Später geben die Statuten von Hugh Revel von 1262 Auskunft über die Herkunft der Ritterbrüder. Es muss bei diesen Statuten allerdings beachtet werden, dass es sich um eine Sammlung von Verordnungen handelt, die wahrscheinlich zum Teil deutlich vor 1262 bestimmt wurden[2].

Die beiden Punkte der Statuten auf die ich mich beziehen möchte stammen am wahrscheinlichsten von Bertrand de Comps (ca.1239), da er laut den Annalen der Großmeister die Ritterbrüder in der Rangordnung über die Priesterbrüder und alle andern Brüder gestellt haben soll und zudem dem Ritterbrüdern etliche Privilegien erteilte:

17. Poesta fuit magister Bertrandus de Cons. Hic sua probitate et providential plurimas Saracenorum terras redegit ad religionis ditionem, et per ejus magnum thesaurum Hospitale suscepit plurima incrementa privilegiorum libertatis, concessum fratribus militibus; ipsosque in religione multis honoribus sublimavit, et eis plusquam alius magister dominium supra caeteros fratres dedit.’[3]

Punkt 11 der 1262 bestätigten Statuten sagt aus, dass nur Ritterbrüder als Meister ernannt oder vorgeschlagen werden dürfen. Weiter geht daraus hervor, dass nur jener ein Ritterbruder im Orden sein darf, der Sohn eines Ritters aus legitimer Ehe ist:

französische Fassung:

11. Item establi est que nul ne soit eslehu ne avancie en maistre de la devant dite maison de l’Ospital, s’il nen estoit frere chevalier de la devant dite maison. Lequel frere chevalier ait este fiz de chevalier et de leal mariage.‘[4]

[1] Cartulaire II; Nr. 1193
[2] Gottes Gastgeber; S.63; The Central Convent of Hospitallers and Templars; S.9; Knights of St. John in Jerusalem and Cyprus; S.121
[3] Monasticon Anglicanum Vol.6; Sir William Dugdale; 1693; S.797
[4] Cartulaire III; Nr. 3039

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lateinische Fassung: (Übersetzung aus der französischen Fassung; 1357):

76. Statutum est, quod nemo assumatur seu eligatur in magistrum sacre domus Hospitalis nisi sit frater miles ejusdem ordinis Hospitalis et ex nobilibus parentibus legitime procreatus.‘[1]

Punkt 19 bestimmt, dass kein Prior, kein Bailiff oder irgendein anderer Bruder einen Bruder als Ritterbruder aufnehmen darf, wenn der aufzunehmende Ritter nicht der Sohn eines Ritters ist welcher aus einer ritterlichen (adligen) Familie stammt.

französische Fassung:

19. Item que nul prior, ne bailli, ne autre frere ne face frere chevalier, se celui qui deust estre chevalier ne fust fiz de chevalier ou de lignage de chevalier.‘[2]

lateinische Fassung: (Übersetzung aus der französischen Fassung; 1357):

81. Etiam quod nemo priorum seu baylivorum recipiat aliquem in fratrem militem, nisi descendat ex parentela, que ipsum dignum reddat; qui autem contrarium fecerit, habitum perdat.‘[3]

Ganz klar muss hier zwischen Ritterbrüdern des Ordens und Rittern aus weltlicher Sicht getrennt werden. Denn ein weltlicher Ritter konnte im 13. Jahrhundert noch ein ‚Ritter von Beruf‘ sein oder eben schon die erbliche Ritterwürde erreicht haben[4]. Nicht jeder weltliche Ritter konnte also zu dieser Zeit, ganz im Gegensatz zu früheren Zeiten als diese Bestimmungen noch nicht galten, als Ritterbruder aufgenommen werden wenn er nicht die oben aufgeführten Bestimmungen erfüllen konnte.

Was blieb im Jahr 1259 dann noch als Brüder unter Waffen übrig, wenn man die Ritterbrüder nicht dazu zählt? Da wären z.B. zu nennen die Söhne von Rittern aus ehelosen Verhältnissen. Als nächstes Ritter, die noch keine Ahnenprobe bestehen konnten, also erst in erster oder zweiter Generation das Ritterhandwerk ausübten. Kampffähige ‚Freie‘, die sich dem Orden anschlossen wären auch denkbar. Ganz einfach alle Ordensmitglieder, die bereit und fähig waren für die Sache in den Kampf zu ziehen, deren Abstammung allerdings nicht ritterlich (adlig) ganz im Sinne der Statuten war.

[1 + 3] Kulturgeschichte der Kreuzzüge; Hans Prutz; Berlin; 1883; S.611
[2] Cartulaire III; Nr. 3039
[4] Das Ritterthum – Die Ritterorden; ab S.13 (Der Adel) oder Die Ritter des Herrn; in der Einleitung (Herkunft und Entwicklung des Begriffes ‚Ritter‘)

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Soviel zu den Quellen betreffend den Hospitaliterorden des 12. und 13. Jahrhunderts. Es lohnt sich noch einen Blick auf die anderen beiden großen Orden dieser Zeit zu werfen nämlich den Templerorden und den deutschen Orden. Eventuell können Quellen aus diesen beiden Orden für die Hospitaliter übernommen werden.

Ich möchte mich hierbei jedoch vorrangig auf den deutschen Orden konzentrieren, da dieser dem Hospitaliterorden sehr viel näher war als der Templerorden, der ein rein militärischer Orden war. Trotzdem ein kurzer Blick auf den Templerorden, da von diesem noch Malereien aus dem 12. und 13. Jahrhundert erhalten sind, welche Templer in Kriegsausrüstung und folglich mit Kampfschilden zeigen.

Zuerst aber zu den noch erhaltenen Grabplatten von Mitgliedern des Templerordens welche Schilde zeigen. So z.B. William Marschal (+1219) (Temple Church London), der allerdings erst kurz vor seinem Tod in den Templerorden eingetreten ist. Seine Grabplatte zeigt sein Familienwappen. Ebenso Geoffrey de Magneville[1], der 1144 bestattet wurde und dessen Schild kein Wappen zeigt, da 1144 noch zur vorheraldischen Zeit zählt. Beide waren zum Zeitpunkt ihres Todes Mitglieder des Templerordens.

Eine weitere Grabplatte eines Templers mit Familienwappen befindet sich in Plurien (Westfrankreich)[2] und eine aus vorheraldischer Zeit, also ohne Wappen auf dem Schild, in Saint-Jean de Creac'h[2].

Zu den erhaltenen Malereien aus dem 12. und 13. Jahrundert zählen die Fresken in der Templerkirche Cressac (ca. 1160), in der Templerkirche San Bevignate (ca. 1260) bei Perugia sowie die Zeichungen von Mathäus Paris in der Chronica Maiora (spätestens 1259). Während die Templer in Cressac durchgehend vorheraldische Schilde tragen, so sind in San Bevignate und bei Mathäus Paris die typischen schwarz weiß geteilten Schilde, also das Wappen des Templerordens, zu erkennen. Lediglich eine Zeichnung von Mathäus Paris zeigt einen Templer zwar mit dem typischen zweigeteilten Banner der Templer, jedoch mit einem vorheraldischen Schild. Man muß sich allerdings bewusst sein, dass die Anfertigung der Chronica Maiora mit Sicherheit mehrere Jahre in Anspruch genommen hat. So kann es durchaus möglich sein, dass dieses Bild sehr früh gezeichnet wurde während das zweite Bild mit den beiden Templern auf einem Pferd, welches das Ordenswappen zeigt, erst später, jedoch sicher vor 1259, entstand. Dies ist ein guter Hinweis, dass die Templer zur Zeit der Entstehung der Chronica Maiora (ca. 1239 − 1259[3]) ein Wappen annahmen oder verliehen bekamen, welches sie selbstverständlich auf ihren Schilden darstellten.

[1] A Guide to the Architectural Antequities in the Neighbourhood of Oxford Part I; John Henry Parker; 1846; Oxford; S.35
[2] Das Kloster Grab und der Kreuzstein am Schlüpfelberg; Dr. Werner Robl; 2016 Berching; S.178
[3] Mathäus Paris setzte ab 1239 die Chronik des Roger von Wendover Flores Historiarum fort, die Ereignisse bis 1234 darstellt. Mathäus Paris arbeitete also erst ab 1239 an der Chonica Maiora.


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Beim deutschen Orden findet man bereits in der Regel (ca. 1250[1]) unter Kapitel 24 Vorschriften zu den Schilden der Brüder:

...Doch sal man das vleisichlichin behalden. das man setele unde zeöume. un schilde mit golde. ad‘ mit silbere. adir mit anderer w‘ltlichir varbe. gemalet. ane notdurft icht vure...‚[2]

...Doch muss gewissenhaft beachtet werden, dass die Brüder nicht ohne Not mit Gold, Silber oder weltlichen Farben verzierte Schilde, Sättel und Zaumzeug gebrauchen...

Eine klare Vorschrift, die die Familienwappen auf den Schilden verbietet. Diese Verordnung wird noch durch einen Vers aus der Livländischen Reimchronik, die sich mit Geschehnissen von 1143 bis 1290 befasst und am Ende des 13. Jahrhunderts angefertigt wurde, unterstrichen:

2010 die gotes rittere al zu hant

ir zeichen legeten sie dar nider,

daz swartze cruce entpfiengen sie wider

von deme dutschen huse do‘[3]

[1] Die Erinnerung an die eigenen Ursprünge in den geistlichen Ritterorden im Mittelalter; Beiträge der Göttinger Tagung; 2009; Udo Arnold; S.104
[2] Die Statuten des deutschen Ordens; Dr. Ernst Henning; Königsberg; 1806
[3] Livländische Reimshronik; Leo Meyer; Paderborn; 1876; siehe Nachtrag am Ende dieses Aufsatzes

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Die Ritter legten demnach ihr Erbwappen ab und nahmen das Wappen des Ordens an. Kurz vor der Ordensregel wurden jedoch die Familienwappen auf den Schilden benutzt, wie das noch heute erhaltene Schild des Ordensmeisters Konrad von Thüringen von 1241 (Ausgestellt in Marburg) zeigt. Mit der Ordensregel wurde also um 1250 eine Neuerung eingeführt. Aus dem Text der Reimchronik lässt sich auch erkennen, dass am Ende des 13. Jahrhunderts mit dem Begriff ‚Zeichen‘ das Wappen gemeint war.

Nun könnte man denken: ‚Warum sollte es bei Hospitaliterorden nicht genauso gewesen sein? Warum haben es die Orden in der Schildgestaltung nicht einheitlich gemacht? Jeder sein Zeichen oder Wappen auf den Schild gemalt?‘

Warum dies nicht so war kann ich nicht sagen. Diese Frage sollte an die Ordenshistoriker gerichtet werden. Aber es kann klar belegt werden, dass es der deutsche Orden mit der Schildgestaltung in dem betrachteten Zeitraum anders gehalten hat als der Hospitaliterorden. Während die Ritterbrüder des Hospitalordens seit 1259 (seit ca. 1278 alle Brüder) das Recht hatten zwei Wappen zu führen, nämlich das eigene Familienwappen und das Ordenswappen, so hatten die Brüder des deutschen Ordens ab ca. 1250[1] nur das Recht das Ordenswappen zu führen.

Ein Auszug aus dem Wochenblatt der Johanniter Ordens Balley Brandenburg Nr.13 1860:

Bei den Deutschen Ordens-Rittern war es ganz gegen die Regel, daß ein Ordensbruder sein Familien-Wappen im Schilde und irgend einem Helmschmuck führte...

...Ganz anders verhielt es sich mit den Rittern des Johanniter-Ordens, die in minder mönchischer Absonderung von der Weltlichkeit bestanden, wie die Ritter des Marien-Hospitals von Jerusalem, was sich auch in ihren Siegeln kund gibt, indem sie nicht bloß in denselben das angestammte Wappenbild beibehielten, sondern auch nur in den höheren Ordenswürden anzudeuten pflegten, daß sie Glieder einer geistlichen Genossenschaft waren...‘[2]

Fig5:Conrad von Dorstat; 1326
Komtur von Schöneck
Anm: Walter von Dornstat benutzte 1279 das gleiche Siegel[3]
Als Beispiel hier das Siegel von Conrad von Dorstat, Komtur von Schöneck[Fig5]. Es ist zu erkennen, dass das Familienwappen auf dem Siegel klar dominiert und das Ordenswappen eine eher untergeordnete Rolle spielt, eben nur angedeutet wird.

Dies ist interessanterweise die einzige Darstellung des Ordenswappens in einem Siegel für das 12. und 13. Jahrhundert (mit einer Ausnahme, auf die ich später genauer eingehen werde).





[1] ab ca. 1250 sicher belegt durch die Ordensregel
[2] Wochenblatt der Johanniter Ordens Balley Brandenburg Nr. 13 1860
[3] Geschichte der Heraldik; S. 172; Mir war es leider nicht Möglich das Siegel von Walter von Dornstat von 1279 zu finden.

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Das Wappen oder Zeichen wurde von den Rittern am Schild, den Helm, den Siegel, an Grabplatten, an Sätteln und noch weiteren Gegenständen angebracht[1]. So wird in der Heraldik von Zeichen auf den Siegeln immer auf die Zeichen auf den Schilden der Ritter geschlossen, denn es waren die Selben. Dies lässt sich leicht an Siegeln erkennen, die den Ritter selbst mit seinen Schild und seiner Bewaffnung darstellen. Auf ihnen ist auf dem Schild des Ritters immer dessen Wappen abgebildet[Fig7] bzw. in vorheraldischer Zeit sind die Schildstrukturen verziert[Fig6]. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass es sich bei dem Siegel um das persönliche Siegel des Ritters handelt und nicht um ein Amtssiegel. Auf Amtssiegeln sind meist symbolische Darstellungen[Fig8 und Fig9] zu finden:


Fig6:Markgraf Otto I von Brandenburg 1164
Fig7:Friedrich von Etendorf 1263


Fig8:Siegel von Hermann von Salza; Großmeister des deutschen Ordens 1225
Fig9:Siegel von Hugh de Revel; Großmeister des Hospitaliterordens 1260


[1] Das Wappenrecht; S.10

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Während es beim deutschen Orden den Brüdern verboten war private Siegel zu besitzen, was klar aus Kapitel 21 der Ordensregel desselben hervorgeht:

Das nirne kein bruder ingesegil habe ane die amptlüte:

Wir setczen ouch das kein bruder. ane di. den ampt beuolhen sint. irne kein Ingesegel habe. noch briue sende. noch di besee. di im vo ymande sint gesant ane des obirsten urloub‘[1]

Kein Bruder soll ein Siegel haben außer die Amtsleute

Wir setzen auch fest, dass kein Bruder, außer die, die durch ihr Amt befohlen sind, irgendein Siegel haben noch Briefe versenden oder zu ihm gesandte Briefe lesen dürfen ohne die Erlaubnis des Obersten.

So wurden bei den Hospitalitern bis hinunter in die niederen Ränge private Siegel, auch für Amtsgeschäfte, benutzt[2]. Eine einheitliche oder ähnliche Verwendung von Wappen auf Schilden kann somit nicht von einem großen Ritterorden der betrachteten Zeit auf einen Anderen geschlossen werden. Vielmehr muss für jeden einzelnen Ritterorden eigens recherchiert werden[3].

[1] Die Statuten des deutschen Ordens; Dr. Ernst Henning; Königsberg; 1806
[2] Das Wappenrecht; S.391
[3] Geschichte der Heraldik; S.304: in Bezug auf den deutschen Orden: ‚Da die Ritterbrüder ein Siegel nicht führen durften, so entfiel für sie jegliche Gelegenheit, das Erbwappen zu benutzen. Laxer waren in dieser Beziehung die Bestimmungen des Johanniter-Ordens, dessen Mitglieder nicht gehindert waren, Siegel mit ihrem Erbwappen zu führen.‘

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Um zu veranschaulichen, wie sich die Wappen oder Bilder auf den privaten Siegeln der Brüder über die Jahre verändert haben, möchte ich als nächstes einige private Siegel verschiedener Ränge des Hospitaliterordens anführen:


Fig10:Bruder William von Eterpigny; 12. Jahrh.
Fig11:Simon von Abbeville; 1201
Prior von Frankreich


Fig12:Theodoric de Nussa; 1235 – 1247
Prior von England
Fig13:Heinrich Piscator; 1257
Komtur von Buchsee


Fig14:Friedrich von Mekevise 1259
Frater censualis hospitalis
Fig15:Henry de Kyriel; 1261
Prior von Irland


Fig16:Gerhard; 1268
Komtur von Thunstetten
Fig17:Fulk de Toardo; 1271
Komtur von Alest und St. Maurice


Fig18:Friedrich von Lochen; 1336
Ritterbruder des Hospitaliterordens


Bei den dargestellten privaten Siegeln ist zu erkennen, dass erst ab ca. 1235 von heraldischen Symbolen gesprochen werden kann[Fig12]. Der Schild als Wappenträger kommt hier erstmals ab 1257 zu Einsatz[Fig13]. Ein Ordenszeichen oder Ordenswappen konnte ich erst im 14. Jahrhundert nachweisen[Fig18] (mit einer Ausnahme, auf die weiter unten genauer eingegangen wird).







E. J. King, Historiker des Ordens, beschreibt das zeitliche Tragen der Wappen der Meister folgendermaßen:

We are justified therefore in assuming that the arms of the Masters from the days of Garin de Montaigu, or even possibly as far back as Garnier de Nablus, were probably actually borne by them. But the arms attributed to the earlier Masters were of course never so borne, for the simple reason that armorial bearings hat not come into use at that early date.’[2]

Er schreibt, dass ab Garin de Montaigu (Meister von 1210 – 1227) oder vielleicht sogar ab Garnier de Nablus (Meister von 1190 – 1192) überhaupt erst Familienwappen von den Meistern des Ordens getragen wurden.

[1] Geschichte der Heraldik; S. 172
[2] The Knights Hospitallers in the Holy Land; S.321

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Als nächstes möchte ich einige Prioratssiegel aus dem 13. Jahrhundert anführen um festzustellen, ob das Ordenswappen auf ihnen dargestellt ist:

Fig19:Siegel des Priorates Corbeil
an einem Dokument von 1233
Fig20:Siegel des Priorates England
ca. 1220 bis ins 16. Jahrhundert


Fig21:Siegel des Priorates St. Gilles
13. Jahrhundert
Fig22:Siegel des Priorates Frankreich
13. Jahrhundert


Auf keinem dieser Siegel befindet sich ein Ordenswappen.

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Als letztes Amtssiegel des Hospitaliterordens aus dem 12. Jahrhundert, die personengebunden waren und nur mit ihrer Symbolik bei dem jeweiligen Nachfolger in etwa gleich blieben:

Fig23:Bruder Walter; 1148
Prior von England
Fig24:Bruder Richard de Turk; 1165 - 1170
Prior von England


Fig25:Garnier von Nablus; 1185
als Prior von England
Fig26:Caste de Murlos; 1170 - 1172
Meister des Ordens[1]


Auch auf den personengebundenen Amtssiegeln der betrachteten Zeit finden sich keine Ordenswappen. Diese personenbezogenen Amtssiegel aus dem 12. Jahrhundert, also aus der vorheraldischen Zeit, wurden Anfang des 13. Jahrhunderts, als die Wappen aufkamen, durch die privaten Siegel abgelöst. Ausnahme war das Siegel des Meisters, das im 12. und 13. Jahrhundert nahezu identisch blieb.

[1] Für die betrachtete Zeit sind die erhaltenen Siegel der Meister des Ordens in etwa gleich. Da ich nicht alle hier anführen möchte habe ich das Siegel von Meister Castus als Beispiel eingefügt.

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Ein Siegel, kann man allerdings nicht ohne weitere Betrachtung in die Reihe der erhalten gebliebenen Siegel einordnen. Es ist das Siegel von Heinrich von Toggenburg.

Fig27:Siegel von Heinrich von Toggenburg 1252 – 1263
Fig28:Siegel von Heinrich von Toggenburg 1252 – 1263

Dieses zeigt, wenn auch keine Farben auf Siegeln zu sehen sind, auf den ersten Blick das Ordenswappen.

Es wird erstmals 1252 von Heinrich von Toggenburg, der zu dieser Zeit ‚magister domuum hospitalis Iherosolimitani per Alsatiam et per Brisgaudiam‘, also Meister der Johanniterhäuser im Elsass und Breisgau ist verwendet[1] und wird jedoch von keinem seiner Nachfolger in dieser Position bzw. mit diesen Wappen benutzt. Dieser Umstand legt klar dar, dass es sich bei dem Siegel nicht um ein Amtssiegel sondern um ein privates Siegel von Heinrich von Toggenburg handeln muß.

In der Zeit von 1252 bis 1263 belegte Heinrich von Toggenburg verschiedene Positionen im Orden und nutzte immer genau dieses Siegel, was ebenfalls ein Beleg ist, dass es sich bei diesem Siegel um sein privates Siegel handelt. Denn anderfalls hätte er seinem Rang oder Amt im Orden entsprechend sein Siegel wechseln müssen.

Warum nutze er nicht das Wappen von Toggenburg? Dazu muß man sich die Wappen oder Siegel von Toggenburg im 13. Jahrhundert (erhaltene im Stadtarchiv von St. Gallen) betrachten. Es ist zu erkennen, dass in der betrachteten Zeit die Grafen von Toggenburg unterschiedliche Zeichen nutzten. Erst gegen Ende des 13. Jahrhunderts wird das bis heute typische Wappen von Toggenburg regelmäßiger verwendet.

Heinrich von Toggenburg kreierte sich sehr wahrscheinlich sein eigenes Zeichen, welches er dann auf seinem Siegel nutzte. Dass sein Amt im Hospitaliterorden einen Einfluss auf die Erschaffung seines privaten Wappens hatte steht außer Frage.

Jedoch darf man nicht von einem privaten Siegel, das vielleicht das Ordenswappen (Farbgebung ausgeschlossen) trägt darauf schließen, dass das Ordenswappen zu dieser Zeit großflächig bereits in Gebrauch war, denn alle anderen erhaltenen Siegel beweisen das Gegenteil.

[1] Chartularium Sangallense III; Nr. 1476; S.361

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Schlußfolgerungen


Am Ende möchte ich meine Schlussfolgerungen anbringen und versuchen die Ergebnisse von Felix Hauptmann zu belegen bzw. zu widerlegen.

Bis 1259 muss man den Ergebnissen von F. Hauptmann zweifellos zustimmen. Die Brüder unter Waffen trugen bis in diese Zeit ihr Familienwappen, wenn sie ein solches besaßen, auf ihren Kampfschilden. Hatte ein Bruder nicht das Recht an einem Wappen oder Zeichen, so hob der nur Strukturen oder Beschläge des Schildes hervor.

Ab 1259 hatten die Ritterbrüder gegenüber den restlichen kämpfenden Brüdern im Orden das Recht neben ihren Familienwappen auch das Wappen des Ordens zu tragen. Welches der beiden Wappen auf den Kampfschilden getragen wurde lässt sich jedoch nicht mehr feststellen. Ob sie abwechselnd oder zu bestimmten Anlässen das Eine und zu anderen Zwecken das Zweite nutzen ist nicht mehr klar. Da im 13. Jahrhundert jedoch vorrangig die Familienwappen auf den Siegeln genutzt wurden ist es sehr wahrscheinlich, dass sie weiterhin ihr Familienwappen auf den Schilden trugen.

Ab ca. 1278 waren dann alle Brüder unter Waffen berechtigt das Ordenswappen zu führen. Auch ab hier ist es nicht klar, zu welchen Gelegenheiten welches Wappen getragen wurde. Doch wird sich mehr und mehr das Ordenswappen durchgesetzt haben.

Oft werden in Büchern Ordensritter des Hospitals in der betrachteten Zeit mit Schilden, die ein weißes Kreuz auf schwarzem Grund zeigen dargestellt. Zu dieser Farbkombination konnten weder Quellen und noch nicht einmal Hinweise gefunden werden. Erst in späterer Zeit, als die Wappenschilde schon geteilt wurden, sind solche Darstellungen in Wappen mit den Hospitalorden in Verbindung zu bringen. Das Wappen von Bubikon z.B. zeigt neben dem Ordenswappen im geviertelten Schild auch ein weißes Kreuz auf schwarzen Grund. Jedoch sollte eine derartige Schildbemalung für das 12. und 13. Jahrhundert auszuschließen sein, da jegliche Quellen dafür fehlen. Das Wappen des Hospitaliterordens hat sich, wie auch beim deutschen Orden, aus dem Banner gebildet. Ein Umweg über die Farbe Schwarz als Hintergrund für das weiße Kreuz macht keinen Sinn und wäre nur spekulativ ohne Grundlage von Quellen.

Ebenso darf vor dem Privileg des Papstes von 1259 nicht angenommen werden, dass die Schildbemalung am Banner orientiert war. Das Banner war in dieser Zeit (vor 1259) die Fahne des Ordens und der Sammelpunkt für die Ritter in der Schlacht. Das zeigt auch deutlich das Beispiel des deutschen Ordens, von welchem, wie oben beschrieben, noch ein Kampfschild von 1241 erhalten ist. Dieses Schild zeigt das Familienwappen und nicht das Zeichen, das auf dem Banner dargestellt war. Erst mit der offiziellen Annahme eines Wappens (s. oben) um 1250 (s. oben; Ordensregel) ist die Schildbemalung nahezu mit dem Banner des deutschen Ordens identisch. Der Hospitaliterorden folgte durch das Dokument des Papstes neun Jahre später diesem Beispiel. Um diese Zeit, also der Mitte des 13. Jahrhunderts, werden wohl viele Ritterorden und auch andere Gesellschaften sich ein Wappen gebildet bzw. ein Wappen verliehen bekommen haben. Vorher jedoch sind in der Heraldik keine solchen Gesellschaftswappen bekannt (s. oben). Es waren bis in die Mitte des 13. Jahrhunderts nur Familienwappen im Einsatz (s. oben).

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E. J. King sieht die Einführung des Ordenswappens auf den Schilden erst ab dem Meister Nicholaus Lorgne:

Under the bull of 1259 the knights are authorized to wear surcoats of these arms, and during the rule of the Master Nicholas le Lorgne (1277-85) the custom of painting the arms on the shields of the knights was adopted, a custom that remained in use until shields were abandoned.’[1]

Dies resultiert meiner Meinung nach daraus, weil er den Begriff SUPERINSIGNIBUS in dem Papstschreiben von 1259 ganz gemäß nach Du Cange mit Surcoats übersetzt[2]. Ansonsten wäre er sehr wahrscheinlich auch auf das Ergebnis gekommen, dass die Ritterbrüder des Ordens bereits ab 1259 die Wappen des Ordens auf den Schilden tragen durften.

[1] The Knights Hospitallers in the Holy Land; S.319
[2] The Knights Hospitallers in the Holy Land; S.278

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Abbildungsverzeichnis


Fig1: Siegel Graf Rudolf von Ramsberg; Geschichte der Heraldik; S.70

Fig2: Siegel Markgraf Otto II von Brandenburg; Geschicht der Heraldik; S.72

Fig3: Siegel Graf Heinrich von Fürstenberg; Geschichte der Heraldik; S.73

Fig4: Siegel Bohemund III v. Antiochien; Codice Diplomatico; Tab I Nr.10

Fig5: Siegel Conrad von Dorstat; Geschichte der Heraldik; S.172

Fig6: Siegel Markgraf Otto I von Brandenburg; Geschichte der Heraldik; S.84

Fig7: Siegel Friedrich von Etendorf; Geschichte der Heraldik; S.113

Fig8: Siegel Hermann von Salza; Das Wappenrecht; S.389

Fig9: Siegel Hugh Revel; Codice Diplomatico; Tab. VIII Nr.9

Fig10: Siegel William von Eterpigny; The Seals of the Order; Tab. XI

Fig11: Siegel Simon von Abbeville; The Seals of the Order; Tab. XI

Fig12: Siegel Theodoric de Nussa; The Seals of the Order; Tab. XIX

Fig13: Siegel Heinrich Piscator; Das Wappenrecht; S.391

Fig14: Siegel Friedrich von Mekevise; Geschichte der Heraldik; S.109

Fig15: Siegel Henry de Kyriel; The Seals of the Order; Tab. XIX

Fig16: Siegel Bruder Gerhard; Das Wappenrecht; S.391

Fig17: Siegel Fulk de Toardo; The Seals of the Order; Tab. XI

Fig18: Siegel Friedrich von Lochen; Geschichte der Heraldik; S.304

Fig19: Siegel Priorat Corbeil; The Seals of the Order; Tab. X

Fig20: Siegel Priorat England; The Seals of the Order; Tab. XVII

Fig21: Siegel Priorat St. Gilles; Codice Diplomatico; Tab. III Nr.30

Fig22: Siegel Priorat Frankreich; The Rule Statutes and Customs; gegenüber S.100

Fig23: Siegel Bruder Walter; The Seals of the Order; Tab. XVII

Fig24: Siegel Richard de Turk; The Seals of the Order; Tab. XVII

Fig25: Siegel Garnier von Nablus; The Seals of the Order; Tab. XVII

Fig26: Siegel Caste de Murlos; The Seals of the Order; Tab. II

Fig27: Siegel Heinrich von Toggenburg; Das Wappenrecht; S.390

Fig28: Siegel Heinrich von Toggenburg; Chartularium Sangallense Nr.20

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Literaturverzeichnis


A Critical Inquiry into Antient Armour; Sir Samuel Rush Meyrick; London; 1824

A Glossary of Ecclesiastical Terms; Various Writers; Rev. Orby Shipley; London; 1872

A Guide to the Architectural Antequities in the Neighbourhood of Oxford Part I; John Henry Parker; Oxford; 1846

Bene vivere in communitate; Waxmann Verlag; 1997

Berufswappen; Gustav A. Seyler; Erich Gritzner; Nürnberg; 1898

MS. FR: 6049; Bibliotheque Nationale Paris

Cartulaire général de l'Ordre des Hospitaliers de S. Jean de Jérusalem (1100 - 1310) Vol. I – IV; J. Delaville le Roulx; Paris; 1894 - 1906

Chartularium Sangallense III

Chronologie der Großmeister des Hospitalordens während der Kreuzzüge; Karl Herquet; Schlesier Verlag; 1880

Codice Diplomatico; Pauli Sebastiano; Lucca; 1733

Das Wappenrecht; Felix Hauptmann; Bonn; 1896

Das Ritterthum – Die Ritterorden; Kurt von der Aue; Merseburg; 1825

Dell’Istoria Della Sacra Religione et illma Militia di S. Gio Gierosolno;Giacomo Bosio; Rom; 1621

Das Kloster Grab und der Kreuzstein am Schlüpfelberg; Dr. Werner Robl; Berching; 2016

Der Wappenbrauch in den Ritterorden des Mittelalters Enthalten im Schweizer Archiv für Heraldik 24 von 1910

Die Erinnerung an die eigenen Ursprünge in den geistlichen Ritterorden im Mittelalter; Beiträge der Göttinger Tagung; Udo Arnold; 2009

Die Ritter des Herrn; Alain Demurger; C.H.Beck; 2003

Die Statuten des deutschen Ordens; Dr. Ernst Henning; Königsberg; 1806

Die Wappen in der Historia minor des Matthäus Parisiensis; Felix Hauptmann; Enthalten im Jahrbuch der heraldischen Gesellschaft Adler 19 von 1909

Geschichte der Heraldik; Gustav A. Seyler; Nürnberg; 1890 Nachdruck: Bauer und Raspe; Neustadt an der Aisch; 1970

Glossarium Diplomaticum Band 2; Brinckmeier Eduard; Gotha; 1856

Glossarium manvale ad scriptores mediae et infimae Latinitatis; Du Cange; Paris; 1678

Gottes Gastgeber; Katja Klement; Books on Demand GmbH Norderstedt; 2010

Handbuch zur Lateinischen Sprache des Mittelalters Band 2; Peter Stotz; C.H.Beck; 2000

Handbuch zur lateinischen Sprache des Mittelalters Band 4; Peter Stotz; C.H. Beck; 1998

Heraldisch-genealogische Zeitschrift Band 6; Wien; 1876

History of the Knights of Malta; Withworth Porter; London 1858

Internetseite von François Velde: http://www.heraldica.org/topics/orders/malta/grantmalta.htm

Knights of St. John in Jerusalem and Cyprus; Jonathan Riley-Smith; Macmillan; 1967

Kulturgeschichte der Kreuzzüge; Hans Prutz; Berlin; 1883

Livländische Reimshronik; Leo Meyer; Paderborn; 1876

Monasticon Anglicanum Vol.6; Sir William Dugdale; 1693

Regesto di Camaldoli III; Ernesto Lasinio; Rom; 1914

The Central Convent of Hospitallers and Templars; Jochen Burgtorf; Brill Academic Publishers; 2008

The Knights Hospitallers in the Holy Land; E. J. King; Methuen; 1931

The Rule Statutes and Customs of the Hospitallers; E. J. King; Verlag: Methuen; 1934

The Seals of the Order of St. John of Jerusalem; E. J. King; Verlag: Methuen; 1932

Wochenblatt der Johanniter Ordens Balley Brandenburg Nr. 13 von 1860

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Anhang


Urkunde von Papst Alexander IV vom 11. August 1259:

Quelle: Cartulaire II Nr.2928; weitere Quellen: Codice Diplomatico S.278; Bosio S.671

Alexander, etc., dilectis filiis magistro et fratribus Hospitalis sancti Joannis Hierosolimitani, salutem, etc. Cum ordinem vestrum omnipotens Dominus in ecclesia sua, velut columnam immobilem, super obedientie basim erexit, ad fulcimentum Terre Sancte, cujus estis athlete incliti, robusti pugiles et propugnatores electi, et pro cujus defensione, ad preliandum prelia Domini contra sui blasphemos nominis, salvifice crucis vos armis insignibus accinxistis; cum etiam vos sitis populus Dei egregius, gens magnifica et strenua multitudo, justorum consilium et congregatio fortium Regis Regum, in quorum re vera manibus gladii sunt ancipites et ardentes lucerne, ad faciendam vindictam in nationibus et servandam Domini civitatem, digne ipsum ordinem et vos, tanquam Christi milites, in quibus suscitavit Dominus in illis partibus fortium Macabeorum spiritum et aliorum veterum eorumdem partium bellatorum, congruis intendimus roborara favoribus, et condignis gratiis adaugere, illaque vobis concedere, que ad incrementum vestre religionis dicteque Terre Sancte subsidium redundare noscuntur. Sane quia intelleximus quod, inter fratres vestri ordinis milites et alios, nulla est distinctio per aliquam indumentorum diversitatem, sicut in plerisque aliis consimilibus sit religionibus observatum, propter quod contingit quod multorum nobilium, qui, mundi relictis illecebris, sub ejusdem vestre religionis habitu eligerant insistere predicte Terre Sancte presidio, erga prefatum ordinem charitas refrigescit, nos, cupientes ut idem ordo continuis, auctore Domino, amplificetur commodis, et votivis crescat augmentis, presentium vobis auctoritate concedimus ut unanimiter statuere, ac deinceps inviolabiliter observare possitis quod fratres milites ejusdem ordinis chlamides nigras deferant, ut ab aliis ejusdem ordinis fratribus discernantur. In bellis autem, sive in preliis, utantur jupellis et aliis superinsignibus militaribus, que sint coloris rubei, et in quibus etiam crux albi coloris sit, in vestri vexilli modum assuta, ut in hujusmodi uniformitate signorum animorum identitas evidenter appareat, et ex hoc per consequens salus proveniat personarum. Nulli ergo, etc. Si quis, etc. Dat. Anagnie, III idus augusti, pontificatus nostri anno V.

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Nachträge


zu Seite 14:

Das Zitat aus der Livländischen Reimchronik beschreibt nicht den Eintritt eines weltlichen Ritters in den deutschen Orden sondern die Übernahme des Schwertbrüderordens in den deutschen Orden sowie die Einsetzung von Herrmann Balk als Landesmeister von Livland. Diese Ereignisse fanden 1237/ 1238 statt.

Da nach meinen Recherchen zu dieser Zeit jedoch noch keine einheitlichen Wappen für den deutschen Orden existierten (siehe oben: Schild von Konrad von Thüringen), kommen meines Erachtens zwei Möglichkeiten zur Erklärung in Frage:

1. Da der deutschen Orden zu dieser Zeit noch keine Zeichen im Sinne von Wappen angenommen hatte bzw. ihm nicht verliehen wurden könnte damit das vorheraldische Zeichen, also das Banner bzw. die Zeichen auf der Kleidung gemeint sein. Der Schwertbrüderorden legte seine Zeichen (auf dem Banner bzw. auf der Kleidung) nieder und nahm das schwarze Kreuz als Zeichen (auf dem Banner bzw. der Kleidung) an.

2. Als zweite Möglichkeit käme in Frage, dass der Autor der Livländischen Reimchronik davon ausgegangen ist, dass das was er zu seiner Zeit (Ende des 13. Jahrhunderts) in so einer Situation, nämlich die Eingliederung eines Ordens in einen anderen Orden, erwarten würde auch ein halbes Jahrhundert früher so geschehen sein muss. Folglich könnte damit schon das Wappen gemeint gewesen sein, auch wenn es um 1237/ 1238 noch nicht als solches, nämlich auf dem Schild getragen wurde, denn zur Entstehungszeit der Reimchronik war das Wappen des Ordens schon lange eingeführt. Eine solche Vorgehensweise ist im Mittelalter sehr häufig bei Zeichnungen und Malereien zu erkennen: Wurde ein Ereignis gezeichnet oder gemalt das in der Vergangenheit lag, so wurden die Personen regelmäßig in der Kleidung, die zur Zeit des Erstellers des Bildes getragen wurden dargestellt und nicht zeitgemäß in der Kleidung die zur Zeit des Ereignisses getragen wurde.





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